Grenzüberschreitende Dienstleistungen gewerblicher, kaufmännischer oder handwerklicher Art und Dienstleistungen der freien Berufe aus EG-Mitgliedstaaten müssen gem Art 59 EWGV auf dem Markt eines Mitgliedstaats zu den gleichen Bedingungen wie inländische Dienstleistungen angeboten werden können. Die in der EG geltenden Regelungen über die Dienstleistungsfreiheit sind Bestandteil des EWRA1). Ihre Auslegung erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWRA erlassen wurden2).