ZPO § 57
Ein Angehöriger Kroatiens ist nicht verpflichtet, eine aktorische Kaution zu erlegen.
Sinn der Bestimmungen über die aktorische Kaution ist es, den inländischen Beklagten gegen die Gefahr zu schützen, daß er von einem ausländischen Kläger, der ihn erfolglos in Anspruch genommen hat, keinen Prozeßkostenersatz erlangt. Da aber davon auszugehen ist, daß Kroatien auch weiterhin pragmatisch den Österreich-jugoslawischen Rechtshilfevertrag, BGBl Nr 224/1955, anwendet (lt einer Auskunft des BMfJ) sowie unter Berücksichtigung des Verfassungsbeschlusses über die Souveränität und Selbständigkeit der Republik Kroatien und der Deklaration der Republik Kroatien, ist mit der Vollstreckung einer österreichischen Prozeßkostenentscheidung in Kroatien zu rechnen.