ABGB: § 469 a
Unter dem „anderen“ iSd § 469 a ABGB ist im Regelfall ein Nachhypothekar (wegen seines Vorrückungsrechtes), aber auch jeder andere Buchberechtigte zu verstehen, ja auch derselbe Gläubiger rücksichtlich einer anderen Forderung.
ABGB: § 469 a
Unter dem „anderen“ iSd § 469 a ABGB ist im Regelfall ein Nachhypothekar (wegen seines Vorrückungsrechtes), aber auch jeder andere Buchberechtigte zu verstehen, ja auch derselbe Gläubiger rücksichtlich einer anderen Forderung.