ErbSchStG: § 19 Abs 2, § 20
Lasten, die bereits im Einheitswert für ein im Erbweg übertragenes Grundstück mitberücksichtigt sind (hier: behördlich aufgetragene Rekultivierungsmaßnahmen bei Schottergruben und Teichen), sind nicht mehr nach § 20 ErbSchStG abzugsfähig.