EStG § 2 (LiebhabereiVO noch nicht anzuwenden)
1. Bietet eine Beteiligung das Bild einer Gesellschaft, die dem Gesellschafter in erster Linie Verluste vermitteln soll, ist es am Gesellschafter gelegen, die daraus ergebenden Zweifel an der Einkunfts(Verlust)quelleneigenschaft seiner Beteiligung zu zerstreuen.