KStG: § 8 Abs 1
1. Ein von einer Großmuttergesellschaft unmittelbar an die Enkelgesellschaft gewährter Zuschuß aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen ist ertragsteuerrechtlich unabhängig vom Zahlungsfluß als Doppeleinlage iSd § 8 Abs 1 KStG 1988 zu verstehen,