EStG: § 10
Nach derzeit bestehender Verwaltungspraxis setzt die erweiterte Kürzung neben anderen Bedingungen eine bloß eigenes Vermögen verwaltende Tätigkeit (§ 32 BAO) der Kapitalgesellschaft (KapGes) voraus. Ohne die Rechtsform müßten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und daneben Einkünfte aus Kapitalvermögen gegeben sein (Abschn 38 Abs 2 GewStR).