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Annahme unerlaubter Provisionen durch überlassenen Arbeitnehmer

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1993, 116 Heft 4 v. 1.4.1993

ABGB §§ 1009, 1013

AÜG: Abschn I

Soweit der überlassene Arbeitnehmer für den Beschäftiger Arbeiten zu verrichten hat, die mit einer Geschäftsbesorgung verbunden sind, sind in sinngemäßer Anwendung des § 1151 Abs 2 ABGB auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag zu beobachten. Auch der überlassene Arbeitnehmer ist daher bei Geschäftsbesorgungen verpflichtet, dem Beschäftiger als Geschäftsherrn allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen zu überlassen.

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