AÜG § 10 Abs 1
Bei Zusammentreffen einer gegenüber dem AZG günstigeren Überstundenberechnungsformel im Beschäftigerkollektivvertrag und überkollektivvertraglicher Entlohnung nach der Vereinbarung über das überlassungsunabhängige Grundentgelt tritt keine Kumulation der Ansprüche ein.