UmgrStG: Art III
1. § 16 Abs 5 UmgrStG erlaubt sowohl die Entnahme bzw das Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern auf den zurückliegenden Einbringungsstichtag als auch die Einlage von Wirtschaftsgütern, wenn dies in der Einbringungsbilanz verankert ist. Die Übernahme von Betriebsschulden in das Privatvermögen des Einbringenden zwecks Herstellung der Einbringungsfähigkeit ist als Einlage daher umgründungssteuerrechtlich unbedenklich.