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Schadenersatz für Mehrsteuer aufgrund von Beratungsfehler ist Betriebseinnahme

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1993, 93 Heft 3 v. 1.3.1993

EStG: § 4 Abs 1, § 20

UStG: § 12

Ist ein Beratungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit eines Einzelunternehmers abgeschlossen worden (Steuerberatungskosten daher Betriebsausgabe), sind auch alle daraus resultierenden Schadenersatzleistungen als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu behandeln. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die auf die betrieblichen Einkünfte entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer aufgrund der speziellen Normen des § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 und § 12 Abs 1 Z 6 KStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden dürfen, da der grundsätzliche Charakter dieser Steuerleistung als Betriebsausgabe davon nicht berührt wird.

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