Als Reaktion auf das VwGH-Erk v 22. 9. 1992, 92/14/0139, mit dem das Höchstgericht die erlaßmäßig geregelte, großzügige Abgrenzung zwischen PKW und LKW endgültig abgelehnt hat (vgl Zorn in RdW 11/1992, 391), hat das BMF den Status quo nunmehr mittels Verordnung vom 4. Februar 1993, BGBl, Nr 134 fixiert und durch einen Durchführungserlaß vom 9. Februar 1993, 09 1202/3-IV/9/93, näher konkretisiert. Demnach ist für Klein-LKW wie bisher der Vorsteuerabzug sowie ein Investitionsfreibetrag möglich. Klein-LKW sind durch eine Generalklausel als Fahrzeuge definiert, „die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden“. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Fahrzeuges als Klein-LKW sind - abgesehen von geringfügigen Modifikationen, die lediglich für Hersteller bzw Importeure bedeutsam sind - im wesentlichen unverändert. Als Klein-LKW im weiteren Sinn gelten wie bisher auch Kastenwagen (vom Führerhaus abgesetzter Laderaum), Pritschenwagen (vom Führerhaus abgesetzte grundsätzlich offene Ladefläche) und Leichenwagen.