Bei einem Kärntner Hotelbetrieb kam es in den Erlösbereichen Tennisplätze, Motorboote, Friseur und Bar und Diskothek zu Hinzuschätzungen von mehr als 200.000 S jährlich (bei Verlusten von 5,5 Mio S bzw 1,4 Mio S). Mit Erk v 10. 12. 1992, B 227/91, gab der VfGH einer Beschwerde gegen die Versagung des Verlustvortragsrechtes mit folgender Begründung statt: