ASchG §§ 21, 22
Die auf Unternehmen mit mehreren Betrieben oder mehreren getrennten Arbeitsstellen abstellenden Bestimmungen der §§ 21 Abs 1, 22 Abs 1, jeweils 2. Satz ASchG sind auch in Fällen anzuwenden, in denen selbst von einer Arbeitsstelle nicht gesprochen werden kann, da die Arbeitnehmer nur ganz kurz an einem bestimmten Ort tätig sind (hier: Zeitungsausträger).