GmbHG § 61 Abs 2
StGB § 159 Abs 1 Z 2
Obwohl eine strafgerichtliche Verantwortlichkeit für die Übertretung des Konkursantragsgebotes bei einer GesmbH auf deren Geschäftsführer beschränkt ist, trifft die zivilrechtliche Verpflichtung gegenüber aktuellen und potentiellen Gläubigern alle Gesellschaftsorgane. Jedes Mitglied der Gesellschafterversammlung, das bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Antrag auf Eröffnung des Gesellschaftskonkurses gegen einen derartigen Antrag stimmt, handelt auch den Gesellschaftsgläubigern gegenüber rechtswidrig, unabhängig davon, ob dieses Verhalten für sich alleine geeignet gewesen wäre, den rechtswidrigen Gesellschafterbeschluß infolge der Mehrheitsverhältnisse herbeizuführen.