1. § 12 UmgrStG definiert den Begriff der Einbringung für abgabenrechtliche Zwecke. Tatbestandselemente sind:
tatsächliche Übertragung vonVermögen1. § 12 UmgrStG definiert den Begriff der Einbringung für abgabenrechtliche Zwecke. Tatbestandselemente sind:
tatsächliche Übertragung vonVermögen