EStG § 6 Z 3
Die rückständige Urlaubsverpflichtung kann entgegen der Auffassung des FG (noch) nicht als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, da ungewiß ist, ob der Arbeitnehmer den für das abgelaufene Jahr zustehenden Urlaub voll in Anspruch nimmt oder ob wegen der vorzeitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses eine Urlaubsabfindung zu zahlen ist. Der Ausweis hat als Verbindlichkeitsrückstellung zu erfolgen.