AngG § 26 Z 4
1. Die Angehörigeneigenschaft iSd § 26 Z 4 AngG ist nicht nur beim Ehegatten und bei den Kindern des Dienstgebers zu bejahen, sondern insbesondere auch bei dessen Verwandten, wenn diese ein besonderes Naheverhältnis zum Unternehmen haben und die Ehrverletzung damit im Zusammenhang steht.