In der in diesem Heft, Seite 46, abgedruckten Entscheidung vom 2. 9. 1992, 9 Ob A 145/92 , kam der OGH mittels Günstigkeitsvergleich (§ 3 Abs 2 ArbVG) zum Ergebnis, daß die einzelvertragliche Vereinbarung einer dreiwöchigen Kündigungsfrist für den AN grundsätzlich nicht günstiger sei als die einwöchige kollektivvertragliche Fristbindung. Die Selbstkündigung der ANin mit Wochenfrist im Anlaßfall sei somit nicht fristwidrig erfolgt.