HGB § 142
MRG § 12 Abs 3
Eine OHG (KG) muß aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen und wandelt sich in ein Einzelunternehmen um, wenn nur mehr ein Gesellschafter vorhanden ist. Damit erlischt die Gesellschaft und der Einzelunternehmer wird Subjekt der Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten sowie Betreiber des darin ausgeübten Unternehmens als Gesamtrechtsnachfolger. Gründet nun dieser Einzelunternehmer eine OHG (KG), die mangels Personenidentität auch nicht als fortgesetzte Gesellschaft angesehen werden kann, und bringt er das von ihm in den Bestandräumlichkeiten betriebene Unternehmen in diese Gesellschaft als Sacheinlage ein, so ist dies eine Unternehmensübertragung in Form der Einzelrechtsnachfolge; diese Unternehmensveräußerung unterliegt § 12 Abs 3 MRG.