ABGB § 878
ScheckG Art 4
Das Akzeptverbot des Art 4 ScheckG steht außerscheckrechtlichen Einlösungszusagen der bezogenen Bank nicht entgegen; diese hat ihre Interessen grundsätzlich selbst zu wahren. Die anfragende Bank ist daher nicht verpflichtet, von sich aus mehr Informationen zu erteilen, als das Abkommen der Fachverbände der Banken und der Österr Postsparkasse über eine Scheckanfrage und Einlösungszusage vorsieht.