ABGB § 1029
EVHGB: Art 8 Nr 11
Bei ungewöhnlichen Zusagen des Scheinvertreters (hier: angebliche Garantiezusage des Vermögensberaters, daß die vermittelten Aktien und sonstigen Unternehmensbeteiligungen jederzeit zurückgenommen und das eingesetzte Kapital zuzüglich 10 % Zinsen rückerstattet werde) müssen dem Vertragspartner objektiv Zweifel an der Vertretungsmacht kommen; er müßte daher Erkundigungen über die Vertretungsmacht einholen. In diesem Fall kommt es dann nicht darauf an, ob der Scheinvertreter selbst den Mangel seiner Vertretungsmacht kannte oder ihn hätte erkennen können; seine Haftung entfällt mangels Schutzwürdigkeit des Vertragspartners; dies gilt auch bei arglistigem Verschweigen des Vertretungsmangels.