ABGB § 837
WEG § 17 Abs 2 Z 1
Der die Verwaltung führende Teilhaber hat dieselbe Rechtsstellung wie der zur Verwaltung berufene Dritte; er ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. Vom Verwalter kann auch die Abrechnung aller jener Einnahmen verlangt werden, die mit der Hausverwaltung im Zusammenhang stehen. Sind Darlehen zurückzuzahlen, hat jeder Miteigentümer das Recht zu erfahren, wie viel er zur Kapitaltilgung und Zinsenzahlung aufwendet, ob auch die anderen Miteigentümer ihrer Zahlungspflicht nachkommen und wie hoch seine noch aushaftende Restschuld ist; die Abrechnung des Verwalters hat daher die entsprechenden Angaben zu enthalten.