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Konkursfeste Gestaltung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes

WirtschaftsrechtRaimund BollenbergerRdW 1993, 36 Heft 2 v. 1.2.1993

Werden Waren, die zur Weiterveräußerung durch den Käufer bestimmt sind, auf Kredit verkauft, sichert sich der Verkäufer häufig durch einen „verlängerten Eigentumsvorbehalt“: Er behält sich bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor; für den Fall der Weiterveräußerung zediert ihm der Käufer im voraus die aus der Weiterveräußerung erwachsende Forderung1)1)Zum verlängerten Eigentumsvorbehalt, der durch Übereignung des Erlöses aus dem Barverkauf erfolgt, vgl unten.. Gegen das Risiko der Insolvenz des Käufers scheint der Verkäufer damit weitgehend gesichert zu sein: Bis zur Weiterveräußerung bleibt der Verkäufer Eigentümer und kann im Konkurs des Käufers die Ware aussondern. Nach der Weiterveräußerung kann der Verkäufer aus der ihm zedierten Forderung gegen den Zweitkäufer Zahlung erlangen. Die Sicherung durch die zedierte Forderung erweist sich jedoch häufig als nicht konkursfest:

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