Unstreitig ist, daß Sicherungsabtretungen von Forderungen Dritten gegenüber, also vor allem den Gläubigern des Zedenten gegenüber, unwirksam sind, wenn keine der als Modus zulässigen Publizitätsformen eingehalten wird1). Als Publizitätsform kommt bei Forderungen die Verständigung des Drittschuldners (debitor cessus) oder aber - bei Buchforderungen - der sog Buchvermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten in Frage. Wird eine Sicherungszession auf eine solche Weise vor Konkurseröffnung nicht offengelegt, so steht dem Zessionar kein Absonderungsrecht an der (Dritten gegenüber damit unwirksam zedierten) Forderung zu2).