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Wiederaufnahms-Hindernis nur bei Tatsachenkenntnis im konkreten Verfahren

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1993, 387 Heft 12 v. 1.12.1993

BAO: § 303

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (zB VwGH 19. 9. 1990, 89/13/0245; 16. 3. 1993, 89/14/0123, 90/14/0018), somit aus der Sicht jenes

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