EStG: § 12
Die BMF-Erledigung vom 9. 8. 1993 (= RdW 1993, 321), enthält in Punkt 2 eine unrichtige Aussage, die mit der Rechtslage aufgrund des EStG 1988 und einer positiven Beurteilung seitens des Bundesministeriums in der Vergangenheit in Widerspruch steht. Punkt 2 hat daher wie folgt zu lauten: