Das Steuerreformgesetz 1993 enthält neben wesentlichen einkommensteuerlichen Änderungen, die vor allem im Bereich des Bilanzsteuerrechtes auch für Körperschaften bedeutsam sind, in Artikel III auch eine Körperschaftsteuernovelle. Die im Beamtenentwurf vorgesehene „große Lösung“ im Bereich der Besteuerung der Beteiligungserträge und der Substanzgewinne konnte zwar nicht verwirklicht werden, es sind aber doch einige wesentliche Änderungen vorgesehen. Diese Änderungen treten mit einer Ausnahme (§ 5 Z 13 und 14 bereits 1993) mit der Veranlagung 1994 in Kraft. An erster Stelle ist hier wohl die durch den Wegfall der Gewerbesteuer- und Vermögensteuerbelastung begründete Anhebung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes auf 34 % und die für Kapitalgesellschaften wirksame Mindeststeuer von 15.000 S per anno zu nennen. Im einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen: