AZG § 2
1. Der Arbeitsort eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr tätig ist, bestimmt sich nicht nach dem Standort des Betriebes oder dem Ausgangs- oder Endpunkt des von ihm jeweils zu fahrenden Kurses, sondern umfaßt das gesamte örtliche Kraftfahrliniennetz.