EO § 341 Abs 1 Satz 2
KO idF vor 1. 7. 2010 § 1 Abs 1
Im Konkurs des Unternehmensträgers (einer GmbH) greift die Exekutionsbeschränkung des § 341 Abs 1 Satz 2 EO nicht, denn der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, jene gewerblichen Unternehmen von der Exekutionsführung auf ihre Erträgnisse zu befreien, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß ihr Ersatz durch einen Zwangsverwalter oder Zwangspächter das Unternehmen zerstören würde (vgl SZ 13/270). Die Exekutionsbeschränkung wendet sich daher nur gegen diese Art der Exekutionsmittel.