ABGB: § 1118 zweiter Fall
MRG §§ 3, 6, 33 Abs 2
Solange der Mieter im Anwendungsbereich des § 33 MRG die rechtsgestaltende Wirkung einer auf § 1118 zweiter Fall ABGB gestützten Auflösungserklärung entkräften kann, herrscht kraft Gesetzes ein Schwebezustand, währenddessen sich kein Vertragsteil - insb nicht der Vermieter - unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung seinen Vertragspflichten entziehen darf. Eine anhängige Räumungsklage rechtfertigt daher weder die Abweisung eines auf §§ 3, 6 MRG gestützten Sachantrages noch die - auch aus anderen Erwägungen unzulässige - Unterbrechung des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG.