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Ersatz der getätigten Aufwendungen statt des Nichterfüllungsschadens?

WirtschaftsrechtHelmut KoziolRdW 1993, 354 Heft 12 v. 1.12.1993

1. Einleitungsbeispiele

M mietete eine Wohnung für die Dauer von zwei Jahren zum monatlichen Mietzins von 29.000 S. Nach fünf Monaten trat sie jedoch vom Vertrag zurück und räumte die Wohnung, weil die vorhandenen Mängel trotz mehrmaliger Mahnung von V nicht behoben wurden. Sie hatte für die Vermittlung des Vertrages eine Provision von 58.000 S und für die Errichtung des Vertrages Gebühren von 8.136 S gezahlt. Da sie die Wohnung nur fünf statt der vorgesehenen 24 Monate benützen konnte, begehrte M von V den Ersatz von 79 % ihrer Aufwendungen1)1)OGH in JBl 1993, 516..

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