BAO § 34 ff
KStG 1966: § 9 Abs 1
1. Die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Vereinsmitglieder ist auch dann nicht als Förderung der Allgemeinheit zu werten, wenn es jedermann freisteht, durch den Beitritt zum Verein seine wirtschaftlichen Einzelinteressen fördern zu lassen.