Der VwGH hatte folgenden Fall zu entscheiden: Laut Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer, den zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Betrag unverzüglich beim Notar treuhändig zu erlegen und diesen zu beauftragen, die Sofortbemessung der GrESt zu veranlassen.
Tatsächlich war der im Kaufvertrag angegebene Kaufpreis unrichtig; das Finanzamt erhielt durch eine anonyme Anzeige Kenntnis davon.