HGB § 429 Abs 1
CMR Art 29 Z 1
Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gem § 429 Abs 1 HGB den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfaßt jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, daß der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. Nach österreichischem Recht steht grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleich.