ABGB §§ 367, 1063
HGB § 366
Bei Barzahlung muß der Käufer mit einer Veruntreuung des für den Lieferanten bestimmten Betrages nicht rechnen. Er kann vielmehr davon ausgehen, daß der Lieferant in dem Zeitpunkt mit dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts einverstanden ist, in dem der Erwerben den Kaufpreis voll bezahlt hat, weil auch eine solche Verfügungsermächtigung seinem Sicherungsinteresse entspricht. Durch die vollständige Kaufpreiszahlung erwirbt der Käufer unbeschränktes Eigentum.