Werden in einem Buch unwahre Behauptungen über einen Dritten aufgestellt, die dessen Kredit, Erwerb oder Fortkommen gefährden (§ 1330 Abs 2 ABGB), so stellt sich die Frage, ob der Betroffene auch vom Verleger die Unterlassung der (Weiter)Verbreitung dieser Werke verlangen kann. Dies wurde vom OGH in seiner Entscheidung vom 29. 6. 1993, 4 Ob 94/93 , mit der Begründung bejaht, daß hier ein „Verbreiten“ im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Dafür genüge auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich mit diesen zu identifizieren; eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zum weitergegebenen Gedankeninhalt sei nicht erforderlich, sondern es genüge bereits das „technische Verbreiten“.