EStG § 36
1. Steuerbefreit sind nur solche Sanierungsgewinne, die als Schulderlaß iSd § 1444 ABGB zu qualifizieren sind, nicht hingegen der Entfall einer Verbindlichkeit aufgrund eines Vergleiches nach § 1380 ABGB.
2. Sind die Bankguthaben höher als die Verbindlichkeiten, so spricht dies gegen die erforderliche Sanierungsbedürftigkeit eines Betriebes.