EStG § 4 Abs 4 Z 1, § 16 Abs 1 Z 4
1. Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur insoweit Betriebsausgaben (Werbungskosten), als der Steuerpflichtige zur Leistung dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet ist. Hiezu genügt es, wenn die Beiträge aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Kammerorgans zwingend zur Entrichtung auferlegt sind.