BAO: § 86 a
Eine Vollmachtsurkunde stellt kein „Anbringen“ dar; daher sind hiefür § 86 a BAO und die Verordnung, BGBl 1991/494, wonach die Einreichung bestimmter Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen ist, nicht anwendbar.