UrlG § 9 Abs 1 Z 4
Die Zumutbarkeitsprüfung des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG ist auf einen erst während der Kündigungsfrist neu entstandenen Urlaubsanspruch auch dann anzuwenden, wenn zwischen dem Entstehen dieses Urlaubsanspruches und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate zum Verbrauch dieses Urlaubes zur Verfügung stehen.