KartG § 35
Es sind zwei Mißbrauchsvarianten zu unterscheiden: Beeinträchtigung von Wettbewerbschancen und damit Gefährdung von Wettbewerb einerseits und Übervorteilung von Abnehmern andererseits. Mißbräuchlich können nur wettbewerbsschädigende Maßnahmen sein.