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Zur Mißbrauchsaufsicht des Kartellgerichtes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 304 Heft 10 v. 1.10.1993

KartG § 35

Es sind zwei Mißbrauchsvarianten zu unterscheiden: Beeinträchtigung von Wettbewerbschancen und damit Gefährdung von Wettbewerb einerseits und Übervorteilung von Abnehmern andererseits. Mißbräuchlich können nur wettbewerbsschädigende Maßnahmen sein.

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