In der österreichischen Lehre besteht darüber Uneinigkeit, ob der Anspruch des Kreditnehmers auf Auszahlung des vom Kreditgeber eingeräumten Kredites pfändbar ist. Die wohl hM verneint dies, wobei auf das für die Kreditgewährung typische Vertrauensverhältnis hingewiesen wird, das die Kreditinanspruchnahme durch einen Dritten für den Kreditgeber unzumutbar erscheinen lasse (Gschnitzer, Zur Vertragsübernahme, insbesondere beim Kreditverhältnis, Wilburg-FS [1985] 115; Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4 III [1976] 2339; Honsell in Schwimann § 1393 Rz 4; Schubert in Rummel2 I vor § 983 Rz 1; Stanzl in Klang IV/1, 708. OGH in SZ 24/127 = JBl 1952, 36). Andere Autoren sprechen sich hingegen für die Pfändbarkeit der Ansprüche aus einem Kreditvertrag aus, wobei aber näher zu unterscheiden ist: Während Schinnerer/Avancini (Bankverträge3 II [1978] 33) eine Pfändung der Verfügungsberechtigung des Kreditnehmers für möglich erachten, wird von den meisten nur der Anspruch auf Auszahlung des Kredites, nicht hingegen das Recht auf Inanspruchnahme des Kredites für pfändbar gehalten (Ehrenzweig, System2 II/1 [1927] 141 und 396 f; Ertl in Rummel2 § 1393 Rz 1; Koziol, Die Übertragung der Rechte aus Kreditverträgen, Ostheim-FS [1990] 147 f; derselbe in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II [1993] Rz 1/71 und 1/84; Koziol/Welser, Grundriß9 I [1992] 359).