EStG § 22, § 23
Einnahmen aus schauspielerischer Tätigkeit im Bereich der Werbung können, wenn sie als eigenschöpferische Leistungen zu werten sind, zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören.
Eine eigenschöpferische Leistung liegt in der Regel nicht vor, wenn sich die Tätigkeit des Künstlers darauf beschränkt, die Rolle eines Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen sowie lediglich den Gegenstand seiner Werbung anzupreisen. Einnahmen aus der Verwertung von Fotografien, die Künstler zu Werbezwecken Dritter von sich haben aufnehmen lassen, sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.