UmgrStG: § 16 Abs 5
Die Vorsorge des Einbringenden für Verpflichtungen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG ist für jene Fälle vorgesehen, in denen der Einbringende Entnahmen bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nicht tätigen, aber für eine drohende Verpflichtung durch Verminderung des Einbringungsvolumens Vorsorgen will. Die Vorsorge hat somit den Charakter einer „hinausgeschobenen Entnahme“.