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Höhe des Verwendungsanspruches bei Verbrauch der Sache

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 305 Heft 9 v. 1.9.1992

ABGB § 1041

Wurde die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt, daß die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist, hat der Verwender Wertersatz zu leisten; das Benützungsentgelt ist dabei nicht nach dem üblichen Mietzins, sondern nach dem ersparten Aufwand des Benutzers zu ermitteln, wobei aber - zumindest beim redlichen Verwender - der Wertersatz mit dem gemeinen Wert der Sache begrenzt ist.

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