ABGB § 1041
Wurde die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt, daß die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist, hat der Verwender Wertersatz zu leisten; das Benützungsentgelt ist dabei nicht nach dem üblichen Mietzins, sondern nach dem ersparten Aufwand des Benutzers zu ermitteln, wobei aber - zumindest beim redlichen Verwender - der Wertersatz mit dem gemeinen Wert der Sache begrenzt ist.