Im Anschluß an seine Entscheidung zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern (vgl RdW 1992, 91) hat der VfGH mit Erk 10. 6. 1992, B 1257/91, nunmehr entschieden, daß sich die Entscheidungsgründe des einen Teil des § 34 EStG 1988 aufhebenden Erk G 290/91 als solche nicht auf die Unterhaltsleistung an den Ehegatten übertragen lassen. Ob nämlich zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, hängt - anders als beim Unterhalt für Kinder - von mannigfaltigen Umständen ab, die - wie etwa die Aufgabenverteilung in der Familie und die Wahl des Wohnortes - weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen sind. Der Unterhaltsleistung des erwerbstätigen Ehegatten steht außerdem in der Regel der Anspruch auf Haushaltsführung gegen den nicht Erwerbstätigen gegenüber.