1. Einleitung:
Bereits seit der Konkursnovelle 1959 war die begünstigte Kündigung im Konkurs und Ausgleich (§ 25 KO, § 20 d Abs 2 AO) umstritten. Die Meinungsverschiedenheiten betrafen vor allem die Einhaltung des gesetzlichen Kündigungstermines und die Rechtsfrage, ob dem Arbeitnehmer (AN) darüber hinaus ein Anspruch auf Schadenersatz für die Verkürzung der vertraglichen Kündigungsfrist oder die Nichteinhaltung des Kündigungstermines zustünde. Vor dem IRÄG BGBl 1982/370 war außerdem strittig, ob diese Schadenersatzansprüche als Konkursforderungen oder Masseforderungen zu qualifizieren seien. Wachter befaßte sich als erster eingehender mit der Frage, ob und in welchem Umfange der AN aus der begünstigten Kündigung Schadenersatzansprüche ableiten könne1). Diese wurden bei einer Kündigung gem § 25 KO durch den Masseverwalter seitens des OGH und von W. Schwarz/Holler/Holzer und Rechberger2) verneint, weil der Masseverwalter rechtmäßig handle. Da ein Rechts Widrigkeitszusammenhang fehle, könne die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Fenyves3) führt hingegen aus, daß auch für Arbeitsverhältnisse § 21 Abs 2 KO anwendbar sei und gem §§ 1298 ff ABGB ebenso wie gem § 20 d AO für die verkürzte Kündigungsfrist ein Schadenersatzanspruch (Kündigungsentschädigung) zustünde. Hingegen blieb der OGH bei seiner Rechtsmeinung, wonach § 25 im Verhältnis zu § 21 Abs 2 KO die lex specialis darstelle und daher kein Raum für weitere Schadenersatzansprüche bestehe4).