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Verfassungsrechtliche Problematik der gesetzlichen Regelungen von Entgeltansprüchen bei Insolvenz

ArbeitsrechtGeorg Grießer*)*)Der Verfasser führt derzeit beim VfGH ein Verfahren gem Art 144 B-VG betreffend § 25 KO.RdW 1992, 275 Heft 8 v. 1.8.1992

1. Einleitung:

Bereits seit der Konkursnovelle 1959 war die begünstigte Kündigung im Konkurs und Ausgleich (§ 25 KO, § 20 d Abs 2 AO) umstritten. Die Meinungsverschiedenheiten betrafen vor allem die Einhaltung des gesetzlichen Kündigungstermines und die Rechtsfrage, ob dem Arbeitnehmer (AN) darüber hinaus ein Anspruch auf Schadenersatz für die Verkürzung der vertraglichen Kündigungsfrist oder die Nichteinhaltung des Kündigungstermines zustünde. Vor dem IRÄG BGBl 1982/370 war außerdem strittig, ob diese Schadenersatzansprüche als Konkursforderungen oder Masseforderungen zu qualifizieren seien. Wachter befaßte sich als erster eingehender mit der Frage, ob und in welchem Umfange der AN aus der begünstigten Kündigung Schadenersatzansprüche ableiten könne1)1)Wachter, Der Einfluß des Konkurses auf den Bestand des Arbeitsvertrages, ZAS 1972, 83.. Diese wurden bei einer Kündigung gem § 25 KO durch den Masseverwalter seitens des OGH und von W. Schwarz/Holler/Holzer und Rechberger2)2)OGH 1980/ZAS 1981, 49, (mit Anm v Rechberger); Schwarz/Holler/Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz (1986), 431; Holzer, Die Insolvenz des Arbeitgebers, DRdA 1983, 299. verneint, weil der Masseverwalter rechtmäßig handle. Da ein Rechts Widrigkeitszusammenhang fehle, könne die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Fenyves3)3)Fenyves, Schadenersatzfragen bei Konkurs des Arbeitgebers, FS-Strasser (1983), 356. führt hingegen aus, daß auch für Arbeitsverhältnisse § 21 Abs 2 KO anwendbar sei und gem §§ 1298 ff ABGB ebenso wie gem § 20 d AO für die verkürzte Kündigungsfrist ein Schadenersatzanspruch (Kündigungsentschädigung) zustünde. Hingegen blieb der OGH bei seiner Rechtsmeinung, wonach § 25 im Verhältnis zu § 21 Abs 2 KO die lex specialis darstelle und daher kein Raum für weitere Schadenersatzansprüche bestehe4)4)OGH 1984 Arb 10.328 mwN..

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