GewO 1973: § 51 Abs 1, § 259 Abs 1
UWG § 1
Die Vornahme der Vermittlung eines inl Bestandobjektes an einen inl Bestandnehmer durch einen ausl Makler, also das Zusammenführen österr Interessenten mit ausl Wohnsitz im Rahmen der Vermittlung eines in Österreich liegenden Objekts, stellt, auch bei einmaliger Ausführung, einen Verstoß gegen § 51 Abs 1 GewO dar. Selbst wenn der gesamte Schriftverkehr über das ausl Maklerbüro abgewickelt wurde, wurden doch relevante Teile einer konzessionspflichtigen Tätigkeit im Inland ausgeführt. Damit verstößt die Ausführung einer solchen Vermittlungstätigkeit gegen § 1 UWG, weil der damit gegebene schuldhafte Verstoß gegen § 51 Abs 1 GewO objektiv geeignet ist, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen. Es kommt nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat.